Mehr Infos

Mutterschutzgesetz

 
 
 
 

Einige Arbeitnehmerschutzgesetzte greifen erst ein, wenn das Arbeitsverhältnis eine gewisse Zeit bestanden hat. So geht das Kündigungsschutzgesetz davon aus, dass es erst Anwendung findet, wenn der Mitarbeiter 6 Monate im Unternehmen ist.  Mitarbeiter, die dem SGB IX unterfallen, können sich auf eine Schwerbehinderung im Falle einer Kündigung erst dann berufen, wenn das Beschäftigungsverhältnis länger als 6 Monate besteht.

Im Gegensatz dazu greift das Mutterschutzgesetz bereits am ersten Tag der Schwangerschaft ein. § 17 bestimmt, dass die Kündigung gegenüber einer Frau unzulässig ist, während ihrer Schwangerschaft, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder wenn ihm dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. D.h. die Kündigung wäre unwirksam, wenn die  Mitarbeiterin zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war,  auch wenn das Arbeitsverhältnis erst wenige Stunden oder Tage bestanden hat.

Wichtig ist insoweit, dass die Schwangerschaft  dem Arbeitgeber bekannt sein müsste, oder wenn dies nicht der Fall war, dass die Mitarbeiterin dem Arbeitgeber diese Tatsache innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt hat. Das Gesetz regelt im Weiteren, dass das Überschreiten dieser Frist unschädlich ist, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung dann unverzüglich nachgeholt wird.

Im Weiteren wird im Mutterschutz geregelt, dass die Frau in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden darf, wobei die Mitarbeiterin hier etwas anderes ausdrücklich vereinbaren darf. Von der Schutzfrist des § 3 Abs. 2  Mutterschutzgesetz, wonach die Arbeitnehmerin bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Endbindung nicht beschäftigt werden darf, darf nicht abgewichen werden.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis einer schwangeren Mitarbeiterhin nicht aufgekündigt werden darf. Hier gibt es allerdings Ausnahmen. So bestimmt § 17 Abs. 2 Mutterschutzgesetz, dass die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde in besonderen Fällen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären kann. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.

 
 
 
 
 
 
 

Zurück zum Glossar

 
 
 
Kontakt aufnehmen